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ARTIKEL 50 · STAND 22.07.2026 · ANWENDBAR AB 02.08.2026

Transparenz hängt am Fall, nicht am KI-Etikett.

Nicht jede KI-unterstützte Bearbeitung löst automatisch dieselbe Kennzeichnung aus. Rolle, Systemfunktion, Inhalt und Veröffentlichungskontext müssen getrennt geprüft werden.

Fünf typische Prüfpfade.

Die Kurzlogik ist eine Arbeitshilfe. Begriffe, Ausnahmen und Pflichten sind am Verordnungstext und den Kommissionsleitlinien zu prüfen.

01

Interaktion

Menschen interagieren direkt mit einem KI-System

Anbieter prüft, ob der KI-Charakter mitgeteilt werden muss oder für eine informierte Person offensichtlich ist.

02

Synthetischer Inhalt

System erzeugt oder manipuliert Bild, Audio, Video oder Text

Anbieter prüft technische, maschinenlesbare Erkennbarkeit nach Artikel 50(2) und die Grenzen der technischen Machbarkeit.

03

Emotion / Biometrie

Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung wird eingesetzt

Betreiber prüft Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen und zusätzlich anwendbares Datenschutzrecht.

04

Deepfake

künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte erscheinen authentisch

Betreiber prüft Offenlegung und die besonderen Regeln für künstlerische, satirische, fiktionale oder ähnliche Werke.

05

Text von öffentlichem Interesse

KI-generierter oder manipulierter Text wird zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht

Betreiber prüft Offenlegung sowie die Regel für menschliche Überprüfung/redaktionelle Kontrolle und redaktionelle Verantwortung.

Ausnahme bedeutet Prüfbedarf, nicht Freifahrtschein.

  • Ist die KI-Interaktion für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich?
  • Handelt es sich um ein künstlerisches, kreatives, satirisches, fiktionales oder ähnliches Werk und wie kann die Offenlegung angemessen erfolgen?
  • Greifen beim Text von öffentlichem Interesse menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle und ist eine Person oder Stelle redaktionell verantwortlich?
  • Gibt es weitere unions- oder nationalrechtliche Informations-, Datenschutz-, Medien- oder Berufsregeln?

Verantwortliche und Ereignisse verbinden.

Die technische Markierung des Anbieters und die situationsbezogene Offenlegung des Betreibers sind nicht dasselbe. Interne Zuständigkeiten sollten diese Ebenen trennen.

VERANTWORTLICHE

  • Produkt-/Anbieterrolle für Systemfunktion und technische Markierung
  • Betreiber-/Prozessrolle für konkreten Einsatz und Offenlegung
  • Content Owner für finale Fassung und Veröffentlichungsort
  • Fach-/Rechtsprüfung für Grenzfälle und Ausnahmen

DOKUMENTATIONSEREIGNISSE

  • Systemeinführung oder neue Inhaltsfunktion
  • Änderung von Modell, Format oder Veröffentlichungszweck
  • Freigabe der konkreten Offenlegung/Kennzeichnung
  • Beschwerde, Fehlkennzeichnung oder neue Leitlinie

OFFIZIELLE LEITLINIEN · 20.07.2026

Kommissionsleitlinien zu Artikel 50

Technische und organisatorische Unterstützung, keine Rechtsberatung oder Zertifizierung.

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