Interaktion
Menschen interagieren direkt mit einem KI-System
Anbieter prüft, ob der KI-Charakter mitgeteilt werden muss oder für eine informierte Person offensichtlich ist.
ARTIKEL 50 · STAND 22.07.2026 · ANWENDBAR AB 02.08.2026
Nicht jede KI-unterstützte Bearbeitung löst automatisch dieselbe Kennzeichnung aus. Rolle, Systemfunktion, Inhalt und Veröffentlichungskontext müssen getrennt geprüft werden.
Die Kurzlogik ist eine Arbeitshilfe. Begriffe, Ausnahmen und Pflichten sind am Verordnungstext und den Kommissionsleitlinien zu prüfen.
Menschen interagieren direkt mit einem KI-System
Anbieter prüft, ob der KI-Charakter mitgeteilt werden muss oder für eine informierte Person offensichtlich ist.
System erzeugt oder manipuliert Bild, Audio, Video oder Text
Anbieter prüft technische, maschinenlesbare Erkennbarkeit nach Artikel 50(2) und die Grenzen der technischen Machbarkeit.
Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung wird eingesetzt
Betreiber prüft Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen und zusätzlich anwendbares Datenschutzrecht.
künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte erscheinen authentisch
Betreiber prüft Offenlegung und die besonderen Regeln für künstlerische, satirische, fiktionale oder ähnliche Werke.
KI-generierter oder manipulierter Text wird zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht
Betreiber prüft Offenlegung sowie die Regel für menschliche Überprüfung/redaktionelle Kontrolle und redaktionelle Verantwortung.
Die technische Markierung des Anbieters und die situationsbezogene Offenlegung des Betreibers sind nicht dasselbe. Interne Zuständigkeiten sollten diese Ebenen trennen.
VERANTWORTLICHE
DOKUMENTATIONSEREIGNISSE
OFFIZIELLE LEITLINIEN · 20.07.2026
Technische und organisatorische Unterstützung, keine Rechtsberatung oder Zertifizierung.